GERMAN CONSTITUTION of

RAINBOW CHILDREN FOUNDATION

Kindly note: ENGLISH VERSION: 1st AUGUST 2018

§ 1 Name, Sitz

1. Der Verein führt den Namen RAINBOW CHILDREN.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“

3. Der Sitz des Vereins ist Marburg, Beethovenstr. 2, 35043 Marburg.

§ 2 Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2. a) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, der

Entwicklungszusammenarbeit, die Förderung von Bildung und Erziehung, des

Umweltschutzes sowie der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen (§ 52 Absatz 2 AO und §

53 AO).

b) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Zuwendungen aus

Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen, sowie den

persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder zur Förderung von

Projekten im Sinne der Satzung. Der Verein wird insoweit als Förderverein im Sinne von § 58

Nr.1 der Abgabenordung (AO) tätig. Der Verein kann sich auch Hilfspersonen im Sinne von §

56 (1) AO bedienen, um seine satzungsmäßigen Zwecke zu erfüllen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Stimmberechtigte Mitglieder

1.1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Über

die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen

ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.

1.2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem

Vorstand erklärt werden.

1.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in

grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss

entscheidet die Mitgliederversammlung.

1.4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit

deren Erlöschen).

1.5. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber

dem Vereinsvermögen.

1.6. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der

Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

2. Fördermitglieder

2.1. Fördermitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden. Für den

Erwerb der Fördermitgliedschaft gelten § 3.1.1. bis 3.1.5..

2.2. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht, kein Stimmrecht sowie kein aktives und

passives Wahlrecht.

§ 4 Vorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2.

Vorsitzenden, dem/der Kassierer/in und dem/der Schriftführer/in.

2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1.

Vorsitzenden und dem/der 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt;

jedes Vorstandsmitglied bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine

Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder

wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks

und der Gründe verlangt.

2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter

Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung

einzuberufen.

3. Versammlungsleiter/in ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die

2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/e Versammlungsleiter/in von der

Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/die Schriftführer/in nicht anwesend ist, wird auch

diese/r von der Mitgliederversammlung bestimmt.

4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine

Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

Versammlungsleiter oder von der Versammlungsleiterin und dem/der Schriftführer/in zu

unterschreiben ist.

§ 6 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

Vermögen des Vereins an den Malaika e.V. (Braunschweig), der es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23.9.2017 in Braunschweig errichtet.

Name Unterschrift

1) Geert Schroeder

2) Julian Drusenbaum

3) Lena Schauder

4) Andreas Pröve

5) Dominik Wershofen

6) Marc Schaake

7) Tim Schauder

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